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Jahressteuergesetz 2010 |
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Jahressteuergesetz 2010
Aktueller Stand Der Bundestag hat am 28.10.2010 den Entwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 beschlossen. Auf Antrag der Koalitionsfraktionen wurden nochmals insgesamt 36 Änderungen an dem Gesetzentwurf vorgenommen. Insgesamt enthält der Entwurf nun rund 180 Veränderungen an Steuergesetzen. Am 26.11.2010 hat der Bundesrat dem Jahressteuergesetz zugestimmt.
Hervorzuheben sind u.a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
Einkommensteuer:
- (neu) - Einführung einer neuen Steuerbefreiungsvorschrift für ehrenamtlich tätige rechtliche Betreuer, Vormünder und Pfleger (§ 3 Nr. 26a, § 3 Nr. 26b - neu - EStG).
- (neu) - Klarstellung zum Halb-/Teilabzugsverbot bei Liquidationsverlusten (§ 3c Abs. 2 S. 2 EStG-E). Die Absicht zur Erzielung von Einnahmen ist nun bereits ausreichend
- (neu) - Einführung eines Regelbeispiels bei der Steuerentstrickung nach § 4 Abs. 1 Satz 3. Der neue Satz 4 soll klarstellend den Hauptanwendungsfall der Entnahmefiktion erläutern, nämlich die Sicherstellung der Besteuerung der stillen Reserven wenn ein Wirtschaftsgut in Zukunft einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist (§ 4 Abs. 1 Satz 4; § 6 Abs. 5 Satz 1 und § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG-E)
- (neu) - Neuregelung der Abzugsbeschränkung für Arbeitszimmer. Künftig können bis zu 1.250 Euro geltend gemacht werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die zweite, vor dem Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 2007 vorhandene Ausnahmeregelung (Nutzung des Arbeitszimmers über 50%), wurde nicht in den Gesetzentwurf aufgenommen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 EStG-E).
- (neu) - AfA-Bemessungsgrundlage bei Einlage mit dem Teilwert (§ 7 Abs. 1 Satz 5 EStG-E;
- (neu) - Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs - Einschränkung des Abflussprinzips zur Bekämpfung missbräuchlicher Gestaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG-E).
- (neu) - Streichung des Sonderausgabenabzugs für die im Rahmen der Abgeltungsteuer erhobenen Kirchsteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG-E).
- - Verlustfeststellungsbescheid bei nachträglich erklärten Verlusten (§ 10d Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG-E). Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sollen die Besteuerungsgrundlagen grds. nur in dem Umfang berücksichtigt werden können, indem sie bei der Steuerfestsetzung zugrunde gelegt worden sind. Die gesetzliche Klarstellung soll erstmals für Verluste, für die nach dem Tag der Verkündung des JStG 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird, gelten (§ 52 Abs. 25 Satz 5 - neu EStG-E). Anmerkung: Eine entsprechende Regelung soll in das Gewerbesteuergesetz aufgenommen werden (vgl. § 35b Abs. 2 GewStG-E).
- (neu) - Verankerung der Theorie der finalen Betriebsaufgabe im Gesetz (§ 16 Abs. 3a - neu -, § 36 Abs. 5 - neu -).
- (neu) - Zinsen, die das Finanzamt an Steuerpflichtige etwa wegen verspäteter Einkommensteuererstattungen zahlt (sog. Erstattungszinsen) sind steuerpflichtig. Diese "Klarstellung" fügte die Koalitionsmehrheit in den Entwurf ein. Allerdings können Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 EStG-E).
- - Nichtsteuerbarkeit von Veräußerungsgeschäften bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs (§ 23 EStG-E).
- - Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG-E). Es wird gesetzlich klargestellt, dass die Verluste aus Grundstücksverkäufen und Veräußerungen von anderen Wirtschaftsgütern, die keine Wertpapiere sind, die ab dem 1.1.2009 entstanden sind, keine Altverluste darstellen und somit nicht mit Gewinnen aus § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden können. Die Änderung ist in allen offenen Veranlagungsfällen anzuwenden.
- - Abgeltungsteuer bei einer vGA (§ 32d Abs. 2 Nr. 4 neu EStG-E).
- - Außerordentliche Einkünfte - Bemessung des ermäßigten Steuersatzes (§ 34 Abs. 3 Satz 2 EStG-E). Mit der Änderung wird sichergestellt, dass ermäßigt zu besteuernde Einkünfte (Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG) mindestens dem Eingangssteuersatz unterworfen werden. Die Änderung soll erstmals für den VZ 2009 anzuwenden sein (§ 52 Abs. 47 Satz 6 und 7 - neu EStG-E).
- - Haushaltsnahen Dienstleistungen - Nach derzeitigem Recht gilt der Ausschluss der Steuerermäßigung nur für Maßnahmen, die nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank durch zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert werden. Der Ausschluss der Doppelförderung soll nun auf weitere Förderprogramme ausgeweitet werden (§ 35a EStG-E). Die Änderungen sind erstmals für im VZ 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden (§ 52 Abs. 50b Satz 6 - neu EStG-E).
- - Steuerbarkeit von Transferentschädigungen für den Wechsel eines Sportlers von einem nicht im Inland zu einem im Inland ansässigen Verein (§§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. g, 50a Abs. 1 Nr. 3 , 52 EStG-E).
- - Abgeltungsteuer - Steuerpflicht von Stückzinsen (§ 52a Abs. 10 Satz 7 EStG-E). Es soll klargestellt werden, dass die Steuerpflicht auch für Altbestände gilt, die ab 2009 veräußert werden (vgl. hierzu auch BMF, Schreiben v. 22.12.2009, BStBl I 2010 S. 94, Rz. 50).
Umsatzsteuer
- - Innergemeinschaftlicher Erwerb - Verzicht auf Anwendung der Erwerbsschwelle (§ 1a Abs. 4 Satz 2 UStG-E). Zukünftig gilt die Verwendung der USt-IdNr. gegenüber dem Lieferanten als Verzichtserklärung. Der Erwerber muss den Vorgang dann der Umsatzsteuer unterwerfen.
- - Leistungsort bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a; Nr. 5 - neu UStG-E).
- - Leistungsort bei Güterbeförderungsleistungen (§ 3a Abs. 8 - neu UStG-E).
- - Einführung einer Verjährungsregelung für die Ausstellung der für die Umsatzsteuerbefreiung privater Kulturunternehmer erforderlichen Bescheinigung (§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG). Rückwirkende Steuerbefreiungen mit der Folge eines rückwirkenden Wegfalls der Vorsteuerabzugsberechtigung (Rückabwicklung von Vorsteuerabzügen) sind künftig nur noch zeitlich begrenzt (4 Jahre) möglich.
- - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wird erweitert auf Lieferungen von Industrieschrott, Altmetallen und sonstigen Abfallstoffen (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 - neu UStG-E).
- - Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers soll auf die steuerpflichtige Reinigung von Gebäuden und Gebäudeteilen erweitert werden, wenn der Leistungsempfänger Unternehmer ist und selbst derartige Leistungen erbringt (§ 13b Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz UStG-E). Unter die Regelung soll insbesondere die Reinigung von Gebäuden einschließlich Hausfassadenreinigung, von Räumen und von Inventar, einschließlich Fensterreinigung, fallen.
- (neu) - Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für bestimmte Leistungen bei Anlagegold (§ 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG-E).
- - Restaurationsleistungen an Bord von Schiffen, in Luftfahrzeugen oder in einer Eisenbahn werden aus dem Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers herausgenommen (§ 13b Abs. 6 Nr. 6 - neu UStG-E).
- - Abschaffung des sog. Seeling-Modells (§ 15 Abs. 1b u. 4 Satz 4; § 15a Abs. 6a u. Abs. 8 UStG-E).
- (neu) - Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung 2011 ist fortan elektronisch (nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz) zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 UStG-E).
Erbschaft- und Schenkungsteuer:
- (neu) - Rückwirkende Gleichstellung der Lebenspartnerschaften beim Erbschaftsteuerrecht zum 1.8.2001 (§ 37 Abs. 4, 5 ErbStG-E).
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Enterprise Worldwide

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